Fangbestimmungen Meerhofsee

 

Grundsäzlich gelten die Vorschriften der AVFIG Bayern. Abweichend davon gilt:

Schonmasse und Schonzeiten

FischartMeerhofsee 
MindestmaßSchonzeiten  
Aal50 cm1.10. – 31.12.  
Barsch30 cmkeine  
Brasse40 cmkeine  
Regenbogenforelle26 cm15.12. – 15.04.  
Hecht60 cm01.01. –  30.04. 
 
Karausche ganzjährig  
Karpfen50 cmkeine  
Moderlieschen    
Rotauge25 cmKeine  
Rotfeder25 cmkeine  
Schleie30 cm01.05. – 30.06.  
Stör / Quappe ganzjährig  
Wels    
Zander60 cm01.01. –  30.04.  

 Darüber hinaus sind die Anzahl der Fänge begrenzt:

 täglichpro Kal.woche
Regenbogenforelle36
Hecht11
Karpfen36
Schleie13
Zander11

Fangausübung / Gewässerordnung

  1. Das Angeln erfolgt in eigener Verantwortung. Gleiches gilt für das Betreten des Geländes.
  2. Die Ausübung der Fischerei ist pro Mitglied mit maximal  2 Handangeln erlaubt. Es ist nicht gestattet, Angeln ohne Aufsicht im Wasser zu belassen. Das Angeln vom Boot aus ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Benutzen von Legeschnüren, Reusen, Netzen und Treibangeln.
  3. Der Fischfang darf nicht ausgeübt werden, solange das Gewässer vom Verein aus gesperrt ist.
  4. Gefangene, untermassige Fische, die nicht überlebensfähig sind, dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.
  5. Das Angeln mit Kunstködern ist vom 01.01. bis 30.04. des Jahres verboten.
  6. Der Angelplatz ist sauber zu halten und auf die Natur ist Rücksicht zu nehmen.
  7. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen erfolgt der sofortige Entzug der Gastkarte bzw. Jahresangelkarte.

Jedes Vereinsmitglied ist laut Gewässerordnung des Vereins berechtigt und verpflichtet ihm unbekannte Angler am Meerhofsee zu kontrollieren.

Mitgliedermerkblatt

Jedes Mitglied des ASV Alzenau, welches in Besitz eines gültigen Fischereischeines ist, hat die Möglichkeit, für die vom Verein gepachteten Gewässer ( Meerhofsee bzw. Kahl ) eine Angelerlaubnis zu erwerben und somit zum „aktiven Mitglied“ zu werden.

Die Jahreskarten für den Meerhofsee können ganzjährig beim Vorstand bezogen werden. Die Vergabe erfolgt nach Eingang der Anfrage.

Die Jahreskarten für die Kahl müssen bis zur 3. KW eines Jahres beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Vergabe erfolgt Ende Januar / Anfang Februar.

Sollte die Nachfrage größer sein als die Anzahl der zur Verfügung stehenden Erlaubnisscheine, werden diese unter den interessierten Mitgliedern verlost.

Die Tageskarten für die Kahl können ab 14 Tage vor dem Angeltermin beim Vorstand bezogen werden. Bei einer hohen Nachfrage wird auf eine gerechte Verteilung geachtet.

Bei wiederholten Verstößen gegen die Vereinsregularien kann dem betroffenen Mitglied die Zuteilung eines Erlaubnisscheins durch einen Vorstandsbeschluss verwehrt werden.

Mit dem Erwerb einer Angelerlaubnis ( Jahresberechtigung Meerhofsee bzw. Kahl ) ist das Mitglied verpflichtet, Arbeitsdienststunden zu leisten. Über die Anzahl der Stunden bzw. über die Höhe des Ersatzgeldes entscheidet die Jahreshauptversammlung. Befreit von diesem Arbeitsdienst sind laut Satzung nur solche Personen, die in dem jeweiligen Jahr das 65. Lebensjahr vollenden bzw. überschritten haben. Bei der Zuteilung der Arbeitsaufgaben wird auf eventuelle gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mitgliedes Rücksicht genommen.

Jedes Mitglied bekommt mit der Angel-Erlaubniskarte seine Arbeitsdienstkarte. In diese werden die geleisteten Arbeitsstunden jeweils nach Arbeitsende vom „Dienstleiter“ eingetragen und bestätigt. Für die Erfassung der Arbeitsstunden ist jedes aktive Mitglied somit selbst verantwortlich.

Die Fanglisten und die Arbeitsdienstkarten müssen vom jeweiligen Mitglied bis Ende Januar des Folgejahres bei der Vorstandschaft abgegeben werden. Der Ausgleichsbetrag für eventuelle Fehlstunden wird danach abgebucht.